. .
Preise

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Für Geschäfte mit Fa. Michael Krohn
Senmai Floatation Tanks
Senmai Wellness GmbH
Dorfplatz 4
CH 6362
Stansstad

E-Mail : mail@senmai.de

I. Allgemeines und Vertragsabschluß

1.Für alle Kauf- und Lieferverträge und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einschließlich den Beratungen des Verkäufers gelten diese Bedingungen. Abweichungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt oder niedergelegt sind.

2. Sämtliche Angebote sind - soweit nicht eindeutig mit Datum und Laufzeit befristet - freibleibend.

3. An allen, dem Käufer überlassenen Unterlagen, behält sich der Verkäufer die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Zu Testzwecken oder zur Ansicht überlassene Unterlagen, Geräte sowie Geräteteile oder Bauteile bleiben Eigentum des Verkäufers. Die dem Käufer überlassenen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.

4. Der Käufer ist an die Bestellung achtundzwanzig Tage gebunden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist, soweit eine solche besteht. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des in der Bestellung näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Eine etwaige Ablehnung der Bestellung muß vom Verkäufer unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.

II. Versand/ Gefahrübergang

1. Ein Versand erfolgt nach dem besten Ermessen des Verkäufers oder - sofern schriftlich vorliegend - nach entsprechenden Anweisungen des Käufers. Die Sendungen werden vom Verkäufer auf Kosten des Käufers gegen Transport-, Bruch- und Feuerschäden versichert. Anders lautende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung das Lager des Verkäufers bzw. den Versandort verlassen hat. Dies gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. Verzögert sich die Absendung durch das Verhalten des Käufers, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

III. Preis

1. Sämtliche Preise der Kaufgegenstände verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Mehrwertsteuer.

Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und dem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe des Kaufpreises für den Kaufgegenstand die Sonderausstattung und die Nebenleistungen die in der Bestellung genannten Preise um mehr als 4 % übersteigt.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Die mit der Bestellung fällige Anzahlungssumme von einem Halb der Gesamtkaufsumme inkl. der Kosten für vereinbarte Nebenleistungen bei Komplettausführungen und zwei Dritteln der Gesamtkaufsumme inkl. der Kosten für vereinbarte Nebenleistungen bei Baustätten und Einzelteilen ist sofort, spätestens jedoch nach Zugang der Bestätigung der Bestellung gem. Ziffer I, 4 oder einer Rechnung fällig.

2. Der Restkaufpreis und die restlichen aus dem Kaufvertrag resultierenden Zahlungen inkl. der für vereinbarte Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang einer Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung einer Rechnung oder einer anderen Abrechnungsgrundlage zur Zahlung auf ein von dem Verkäufer angegebenes Konto fällig.

3. Sämtliche Zahlungsfristen gelten mit der Gutschrift auf dem vom Verkäufer angegebenen Konto als erfüllt.

4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen dafür sowie Bankspesen für Auslandsüberweisungen gehen zu Lasten des Käufers.

5. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind für die Verzugszeiten Zinsen in Höhe von 4 Prozent/Jahr über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 10 % fällig.

6. Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hereingenommen hat.

7. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

V. Lieferung, Lieferfristen

1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der >Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Hersteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne und die Erfüllung sonstiger Vorleistungen - insbesondere der rechtzeitige Eingang der vereinbarten Anzahlungssumme auf das Konto des Verkäufers voraus.

2. Bei verspätet oder nicht rechtzeitig erbrachter oder eingegangener Vorleistungen oder nachträglichen Vertragsänderungen ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, verbindliche Termine und Fristen um die einer Verspätung von Vorleistungen entsprechende Zeit zuzüglich einer Woche zu verlängern, ohne daß er in Verzug gerät.

3. Lieferfristen und Liefertermine werden verbindlich oder unverbindlich nach Wunsch des Käufers und den Erfordernissen und Möglichkeiten des Verkäufers angegeben und sind schriftlich anzugeben.

4. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erfolgt die Lieferung auch dann nicht, ist der Käufer berechtigt, die Annahme des Kaufgegenstandes zu verweigern.

5. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder durch den Verkäufer verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit sind bei Handelsgeschäften ausgeschlossen, es sei denn , es liegt von Seiten des Verkäufers Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder es handelt sich um ein Geschäft mit Nichtkaufleuten. Sofern weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers vorliegt und ein Haftungsausschuß aus sonstigen Gründen rechtlich nicht zulässig ist, so beschränkt sich bei Verzug oder vom Verkäufer verschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit die Schadenersatzpflicht für den nachgewiesenen Schaden auf höchsten 10 % des Rechnungswertes der Ware, mit deren Lieferung der Verkäufer in Verzug ist oder deren Lieferung unmöglich geworden ist.

6. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern unverbindliche und verbindliche Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Ist eine spätere Lieferung für den Käufer nicht zumutbar, ist er berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferungsumfangs seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferfristen vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

8. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße Gewichte, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsgegenstand; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gem. Ziffer VIII, I, fehlerfrei ist, es sei denn, daß eine ausdrückliche Zusicherung gemäß des Kaufvertrages gegeben ist.

VI. Abnahme

1. Der Verkäufer teilt dem Käufer die Bereitstellung des Kaufgegenstandes mit bzw. vereinbart einen verbindlichen Liefertermin. Kommt der Käufer mit seiner Abnahmepflicht in Verzug, so kann der Verkäufer eine Nachfrist von zwei
Wochen stellen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 12 % vom Kaufpreis. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

3. Gelieferte Ware ist unverzüglich zu überprüfen und deren Erhalt gem. des Lieferscheins oder einer Detailliste zu bestätigen.
Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich nach Entdecken schriftlich zu rügen. Rügen
offensichtlicher Mängel sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Abnahme feststellbar sind.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer aus dem Kaufvertrag oder anderen Leistungen und Lieferungen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt.

2. Der Käufer darf über die Vorbehaltware nicht verfügen. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor.

VIII. Gewährleistung

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines halben Jahres seit Auslieferung.

2. Im Falle von Mängeln kann der Käufer nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Nachlieferung und, sofern diese fehlschlagen, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Für die Abwicklung gilt folgendes:

a) Der Käufer hat Mängel am Kaufgegenstand unverzüglich und schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen.

b) Nachbesserungen oder Nachlieferungen haben ebenso unverzüglich nach den technischen Erfordernissen ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten zu erfolgen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht verjährt, sofern bei einer ggfs. erforderlichen Demontage und einem anschließenden Neuaufbau des Kaufgegenstandes dies durch eine von dem Verkäufer autorisierten Stelle durchgeführt werden.

4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht,

- wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, daß der Käufer einen Fehler nicht gem. Ziffer
2 a) angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, oder
- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt worden ist, oder
- der Kaufgegenstand zuvor von einem vom Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen mußte, oder
- der Käufer die Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Bedienungsanleitung) nicht befolgt hat.

5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

7. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Ziffer 1. Für innerhalb dieser Frist geltend gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet, so lange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt.

IX. Versicherungs- und Sorgfaltspflicht des Käufers

1. Der Käufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten sämtliche für Aufbau und Betrieb angegebenen Vorkehrungen und Voraussetzungen zu schaffen bzw. sich zu vergewissern, daß diese erfüllt sind (z. B. geerdete Stromzuleitung, sonstige Anschlüsse, Deckentragfähigkeit) sowie den Kaufgegenstand gegen alle erforderlich erscheinenden Gefahren - insbesondere bei einer Nutzung durch Dritte - zu versichern.

2. Im Falle einer gewerblichen Nutzung oder einer gemeinschaftlichen Nutzung auf privater Basis- insbesondere in der Form eines Clubs oder Vereins - ist für den Kaufgegenstand eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die alle zu erwartenden Gefahren - insbesondere bei dritten Personen - einschließt.

3. Aufbau, Betrieb und Wartung des Kaufgegenstandes hat stets gemäß der Betriebsanleitung zu erfolgen.

X. Allgemeine Haftung

1. Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen - insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, z. B. wegen Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten, Beratungsfehlern, aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder ein Haftungsausschluß ist aus sonstigen Gründen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht zulässig.

2. Sollten aus irgendwelchen Rechtsgründen im Einzelfall Schadensersatzansprüche - auch bei grobem Verschulden - zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach begrenzt werden können, sind derartige Ansprüche auf höchstens 10 % des Nettopreises der Ware beschränkt, auf deren Lieferung bzw. Nichtlieferung die Ansprüche resultieren.

3. Verstößt der Käufer gegen die unter Ziffer IX aufgeführten Verpflichtungen, so ist - soweit rechtlich zulässig - eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Sachforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand Stansstad.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer der Wohnsitz des Verkäufers als Gerichtsstand.

XII. Teilunwirksamkeit

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, daß die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.